Presse - Aktuelle Veröffentlichungen
  Ertragsteuerliche Neuerungen Teil II  
  Verluste im Jahr 2004
1. Wegfall der Mindestbesteuerung
2. Neufassung des Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 1 und 2 EStG
3. Beispiel

1. Wegfall der Mindestbesteuerung
(§ 2 Abs. 3 EStG neuer Fassung/ eingefügt durch das sog. Korb II-Gesetz, v. 22.12.2003, BGBl I, 2840)
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 hatte der Gesetzgeber den Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten (sog. vertikaler Verlustausgleich) beschränkt. Sein Ziel war die Gewährleistung einer Mindestbesteuerung indem z.B. ein Gewinn aus einer freiberuflichen Tätigkeit mit einem Verlust aus der Vermietung eines Mietobjekts nur bis zur Höhe von 51.500,- EUR / 103.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten verrechnet werden durfte. Nach den Sätzen 2 bis 8 des § 2 Abs. 3 EStG dieser alten Fassung war ein über diese Grenze hinausgehender Verlust nur bis zur Hälfte der positiven Einkünfte abzugsfähig. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestand die Möglichkeit, dass ein Ehegatte in diesem begrenzten Rahmen auch negative Einkünfte des anderen Ehegatten ausgleichen konnte.

Diese hier stark vereinfacht dargestellte Regelung war in der Praxis schwer vollziehbar. Der Gesetzgeber hatte mit der Neufassung des § 2 Abs. 3 EStG ein Einsehen und schaffte die Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs schlichtweg ab. Ab dem Jahr 2004 ist wieder eine unbegrenzte Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten anderer Einkunftsarten möglich.

Grund für diese Neuerung ist einerseits die Kompliziertheit der alten Fassung des § 2 Abs. 3 EStG sowie insbesondere ihre abnehmende Bedeutung wegen des Rückgangs von Verlustimmobilien in den neuen Bundesländern infolge des Auslaufens des Fördergebietsgesetzes.

2. Neufassung des Verlustabzugs nach § 10 d Abs. 1 und 2 EStG
Die in § 2 Abs. 3 EStG - der bis einschließlich VZ 2003 geltenden Fassung - enthaltenen Einschränkungen des Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten verschiedener Einkunftsarten gelten bis zum 31.12.2003 auch für den sog. Verlustabzug im Sinne des § 10 d EStG. Nach § 10 d EStG sind Verluste nicht verloren, soweit eine Verrechnung mit positiven Einkünften im Jahr ihrer Entstehung ausscheidet. Nicht ausgeglichene Verluste können aus Gründen der Steuergerechtigkeit in das unmittelbar vorangegangene Jahr übertragen und vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (sog. Verlustrücktrag).

Soweit nach Vornahme des Verlustrücktrags noch nicht ausgeglichene Verluste verbleiben, sind diese in den folgenden Jahren vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen (sog. Verlustvortrag). Auf die Inanspruchnahme des Verlustrücktrags kann der Steuerpflichtige ganz oder teilweise verzichten (Wahlrecht § 10d Abs. 1 S. 4 u. 5 EStG neuer Fassung). Wie bisher wird der Verlustrücktrag für das vorangegangene Jahr in Höhe von 511.500 EUR bzw. von 1.023.000 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten unverändert beibehalten. Die durch das Korb II- Gesetz neu eingefügte Beschränkung des Verlustvortrags dürfte für Freiberufler regelmäßig keine Bedeutung haben.

Der Vollständigkeit halber sei aber kurz erwähnt, dass der Verlustvortrag bis zur Höhe von 1 Mio. EUR / bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. EUR uneingeschränkt zugelassen wird. Ein über diesen Sockelbetrag hinausgehender Verlustvortrag ist auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt. Auch künftig gehen Verluste nicht verloren. Denn am Schluss eines Veranlagungszeitraums wird weiterhin der verbleibende Verlustvortrag gesondert festgestellt. Eine nach Einkünften trennende Feststellung des Verlustvortrags ist aber nicht mehr notwendig.

Aus der Sicht von Ärzten ist die Neuregelung zu begrüßen, da sie eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der bisherigen Rechtslage mit sich bringt. Insbesondere der Wegfall der Verlustausgleichsbeschränkung in § 2 Abs. 3 EStG stellt für Ärzte mit hohen Verlusten etwa aus Vermietung und Verpachtung eine positive Entwicklung dar.

3. Beispiel:
Ein lediger Arzt erzielt einen Praxisgewinn in Höhe von 150.000 EUR. Daneben hat er Verluste aus mehreren, leer stehenden Immobilien in den neuen Bundesländern in Höhe von insgesamt 125.000 EUR.

Rechtslage bis einschließlich VZ 2003:
Einkünfte aus § 18 EStG 150.000 EUR
Einkünfte aus § 21 EStG   - 125.000 EUR

Ausgleichsfähiger Betrag gem. § 2 Abs. 3 alter Fassung:
51.500 EUR voll abzugsfähig
+ 49.250 EUR (150.000 EUR - 51.500 EUR = 98.500 EUR
davon 50 v. H.)
___________
100.750 EUR
 

Rechtslage ab VZ 2004:
Der Verlust ist in voller Höhe von 125.000 EUR mit dem Praxisgewinn ausgleichsfähig.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 28.2.2004 entnommen.

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