1. Einkommensteuerliche Trennung von berufl. und priv. Sphäre
2. Steuerliche Grundsätze bei Berührung beider Bereiche
3. Steuerliche Behandlung eines gemischt genutzten PC
a. Grundsatz der hälftigen Aufteilung
b. Computeranlage als Einheit
1. Einkommensteuerliche Trennung von beruflicher und privater Sphäre
Die Aufwendungen für ein Arbeitsmittel sind grundsätzlich als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart abzugsfähig, für die es genutzt wird. Privat veranlasste Aufwendungen unterliegen dagegen als sog. Kosten der privaten Lebensführung einem steuerlichen Abzugsverbot, sofern das Gesetz sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen für absetzbar erklärt.
2. Steuerliche Grundsätze bei Berührung beider Bereiche
Unklar ist die Rechtslage aber, wenn ein Wirtschaftsgut (Gegenstand) sowohl betrieblich bzw. beruflich als auch privat genutzt wird (sog. gemischt genutztes Wirtschaftgut). Nach der Rechtsprechung des BFH gibt es für Aufwendungen für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter ein grundsätzliches Aufteilungs- und Abzugsverbot. Eine Ausnahme von dem Abzugsverbot gilt, sofern der private Nutzungsanteil 10 % nicht überschreitet. In diesem Fall sind die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig. Beträgt der private Nutzungsanteil mehr als 10 %, verbleibt immer noch ein anteiliger Abzug, wenn anhand objektiver Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung in einen betrieblichen und privaten Anteil möglich ist. Der BFH hat eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung in Fällen entwickelt, in denen ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird. Ein anschauliches Beispiel für die undurchsichtige Rechtslage bildet die Frage der Absetzbarkeit eines gemischt genutzten PC.
3. Steuerliche Behandlung eines gemischt genutzten PC
a. Grundsatz der hälftigen Aufteilung
In seiner Grundsatzentscheidung v. 19.2.2004 (VI R 135/01) hat der BFH die einkommensteuerliche Behandlung eines PC geklärt, der sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird. Danach kann ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellter PC grundsätzlich ein (betriebliches) Arbeitsmittel sein. Übersteigt der private Nutzungsanteil 10 %, so sind die Aufwendungen in einen absetzbaren betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen. In der Praxis macht es natürlich Probleme, einen privaten Nutzungsanteil zu bestimmen oder zu schätzen. Deshalb hält es der BFH für vertretbar, bei einem gemischt genutzten PC pauschal von einer hälftigen betrieblichen und privaten Nutzung auszugehen. Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so hat der "Abweichler" Gründe hierfür glaubhaft zu machen. Die oben genannte Entscheidung hatte die Frage des Werbungskostenabzugs eines Arbeitnehmers zum Gegenstand. Für den im heimischen Bereich aufgestellten PC eines freiberuflich tätigen Arztes gelten die Grundsätze zwar entsprechend, allerdings dürften hier häufig triftige Gründe für eine untergeordnete private Nutzung zu finden sein. Der Umfang der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung hängt also künftig u.a. vom Argumentationsgeschick des Steuerpflichtigen ab.
b. Computeranlage als Einheit
Neu ist nach der Entscheidung des BFH v. 19.2.2004 auch, dass die PC-Anlage grundsätzlich als Einheit anzusehen ist. Die Einzelgeräte wie Monitor, Drucker und Scanner sind damit nicht mehr als geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen. Somit sind Gegenstände, deren Anschaffungskosten den Betrag von 410,- EUR (abzüglich vom Finanzamt zu erwartender Vorsteuererstattung) nicht überschreiten, nicht mehr sofort absetzbar. Wegen der nicht selbständigen Nutzungsfähigkeit sind die Kosten auf die Nutzungsdauer der gesamten Anlage zu verteilen. Diese Nutzungsdauer ergibt sich aus der jeweils gültigen amtlichen AfA-Tabelle. Diese Grundsätze werden in erster Linie beim Kauf einer neuen Computeranlage samt Nebengeräte relevant. Im Falle der nachträglichen Anschaffung eines Einzelgeräts könnte das Finanzamt den Verwaltungsaufwand der Ermittlung einer neuen AfA-Bemessungsgrundlage scheuen und den sofortigen Abzug zulassen.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.11.2004 entnommen.
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