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In der letzten Ausgabe wurden einige grundlegende Aspekte zur sog. Ansparabschreibung dargestellt. Diese Grundsätze sollen zunächst anhand eines Beispiels veranschaulicht werden. Anschließend werden vom BFH begründete Dokumentationspflichten für Freiberufler im Blickpunkt stehen, die von der Ansparabschreibung profitieren wollen.
1. Beispiel
2. Neues zur Dokumentation in der Gewinnermittlung
3. Fazit
1. Beispiel
Arzt A zieht im Jahr 03 zulässig für die Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts eine Ansparabschreibung als Betriebsausgabe ab.
| Geplante Investition im Umfang von |
200.000,- EUR |
In 03 gebildete Rücklage bzw. abgezogene Betriebsausgabe:
40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten v. 200.000,- EUR = |
80.000,- EUR |
A schafft das begünstigte Wirtschaftsgut wie geplant im Jahr 04 an:
| Anschaffungskosten |
200.000,- EUR |
| Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer |
10 Jahre |
A kann das begünstigte Wirtschaftsgut wie folgt abschreiben:
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG |
20 % von 200.000,- EUR = 40.000,- EUR |
+ Degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG |
20 % von 200.000,- EUR = 40.000,- EUR |
A muss zwar die Rücklage i.H.v. 80.000,- EUR auflösen und eine Betriebseinnahme in dieser Höhe in seiner Gewinnermittlung vornehmen. Er kann aber im Gegenzug Abschreibungen in gleicher Höhe als Betriebsausgabe abziehen, so dass faktisch die Investition in 04 für ihn steuerneutral ist. Der Gewinnzuschlag i.H.v. 6 % entsteht hier nicht, da die Investition wie geplant auch durchgeführt wurde.
2. Neues zur Dokumentation in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
In mehreren jüngeren Entscheidungen hat der BFH sich zu Dokumentationspflichten von Freiberuflern geäußert, die eine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen wollen (z.B. BFH-Urt.- IV R 23/01 -, BStBl II 2004, S. 187 ff.). Der Steuerpflichtige sei zwar in einer Einnahmen-Überschussrechnung nicht verpflichtet, sämtliche Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen. Bei der Inanspruchnahme besonderer Vergünstigungen - wie der Ansparabschreibung - müssen nach der Rechtsprechung des BFH aber die investitionsbezogenen Angaben buchmäßig verfolgt werden können. Das bedeutet, dass die "voraussichtliche" Investition bereits bei der Bildung der Rücklage konkret bezeichnet sein muss. Die Angaben müssen so genau sein, dass im Jahr der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der "voraussichtlichen" Investition entspricht, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige die Ansparrücklage gebildet hat. Das erfordert nach der oben angegebenen Entscheidung bereits zum Zeitpunkt der Bildung der Rücklage die Offenlegung konkreter Information zur Funktion des noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts.
3. Fazit
Die Ansparabschreibung kann für Freiberufler ein lohnendes Gestaltungsmittel sein. Wichtig ist aber, dass sie sorgfältig vorbereitet und durchgeführt wird. Der buchmäßigen Dokumentation sollten Steuerpflichtige in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besonderes Augenmerk schenken, da diese für die steuerliche Anerkennung unerlässlich ist. Dies gilt umso mehr als sich die Finanzverwaltung in mehreren Verfahren vor dem BFH intensiv mit Dokumentationsfragen zu Ansparabschreibungen auseinandergesetzt hat.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.11.2004 entnommen.
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