Presse - Aktuelle Veröffentlichungen
  Ansparabschreibung als Gestaltungsinstrument Teil I  
  1. Steuerstundung durch die Ansparabschreibung
2. Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung
3. Auflösung der Ansparabschreibung

1. Steuerstundung durch die Ansparabschreibung
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Anlagegüter können grundsätzlich nicht im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern sie sind erst ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung im Wege der AfA gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die sog. Ansparabschreibung ermöglicht eine Vorverlagerung eines Teils der Betriebsausgabe auf das Jahr des Investitionsentschlusses.

Die Ansparabschreibung ist ein Gestaltungsinstrument, dass der Gesetzgeber zur Verbesserung der Liquidität und Eigenkapitalausstattung von Mittelstandsbetrieben eingeführt hat. Die Vergünstigung gilt nicht nur für Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, sondern auch für die Einnahmen- Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Damit ist sie im Rahmen der Gewinnermittlung von Freiberuflern anzuwenden. Vorab sei deutlich darauf hingewiesen, dass die Ansparabschreibung der Sache nach eine Investitionsrücklage ist und somit "nur" eine Steuerstundung bewirkt.

2. Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung in der Einnahmen- Überschussrechnung
Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also z.B. der Kauf einer neuen Computeranlage oder von Laborgeräten. Betriebsbezogene Voraussetzungen - wie etwa eine Gewinnobergrenze - gibt es für die Inanspruchnahme der Vergünstigung bei der Einnahmen- Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht. Allerdings darf die Höhe der Rücklagen je Betrieb des Steuerpflichtigen 154.000,- EUR nicht übersteigen.

Entscheidend ist, dass nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bzw. des vorverlagerten Betriebsausgabenabzugs in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine konkrete Investition geplant ist. Das begünstigte Wirtschaftsgut muss nach diesen Planungen voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres angeschafft werden. Die Rücklage bzw. der vorweggenommene Betriebsausgabenabzug darf 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten.

3. Auflösung der Ansparabschreibung
Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen in Anspruch genommen werden dürfen, ist die Rücklage bzw. der vorverlagerte Betriebsausgabenabzug in Höhe von 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage ist spätestens am Ende von 2 Jahren aufzulösen, wenn bis dahin kein begünstigtes Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zugeführt worden ist. Außerdem ist zu beachten, dass in letzterem Fall ein Gewinnzuschlag i.H.v. 6 v.H. für jedes Wirtschaftsjahr zu zahlen ist, in dem die Rücklage bestanden hat. Insbesondere in Zeiten sinkender Spitzensteuersätze und bei voraussichtlich sinkenden Gewinnen ist die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung aber jedenfalls eine Überlegung wert.



Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 15.10.2004 entnommen.

IWP-Newsletter
Hier kostenlos abonnieren:

Bitte E-Mail-Adresse eingeben!
 
  Alle Veröffentlichungen
Seitenanfang




Home  |  Sitemap  |  Weiterempfehlen  |
IWP
Feedback  |  Newsletter  |