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  Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Freiberuflern Teil I  
  1. Bisherige Rechtslage
2. Neue Rechtslage

1. Bisherige Rechtslage
Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, war es bis dato untersagt, "gewillkürtes Betriebsvermögen" zu bilden. Sog. gewillkürtes Betriebsvermögen konnten bislang nur bilanzierende Steuerpflichtige bilden, wenn ein Gegenstand teils betrieblich und teils privat genutzt wurde. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

Wird ein Gegenstand - z.B. ein Pkw - zu mehr als 50 v.H. betrieblich oder freiberuflich genutzt, so gehört er zum sog. notwendigen Betriebsvermögen. Unterschreitet die betriebliche Nutzung des Pkw 10 v.H., ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen untersagt, da der Gegenstand notwendiges Privatvermögen ist. Wird der Pkw zu mindestens 10 v.H. aber nicht mehr als 50 v.H. betrieblich genutzt spricht man von sog. gewillkürtem Betriebsvermögen. Für die Frage der Nutzung des Pkw erhöhen Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb den betrieblichen Nutzungsanteil.

2. Neue Rechtslage nach BFH-Urteil v. 2.10.2003 - IV R 13/03-, DStR 2003, S. 2156
In einer neuen Grundsatzentscheidung hat der BFH in dem oben genannten Urteil entschieden, dass die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen nicht entgegensteht. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts scheidet damit - wie bei bilanzierenden Steuerpflichtigen - nur noch aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in einem Umfang von weniger als 10 % betrieblich genutzt wird. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 v.H. und 50 v.H. kann der Freiberufler nunmehr frei entscheiden, ob er den Pkw in sein Betriebsvermögen überführen will oder nicht. Die Willkürentscheidung wird regelmäßig durch die zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandverzeichnis ausreichend dokumentiert.

In der nächsten Ausgabe stellen wir Ihnen eine mögliche Gestaltung bei der Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen vor.

Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 1.7.2004 entnommen.

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