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Das neue Jahr 2004 hat zahlreiche - insbesondere im Gesundheitswesen nicht immer erfreuliche - Reformen gebracht. Auf dem Gebiet des Steuerrechts ist die Vielzahl von Änderungen schier unüberschaubar. Am 19.12.2003 sind insgesamt 4 Steuergesetze verabschiedet worden, die z.T. erhebliche Rechtsänderungen beinhalten. Einige der für Ärzte besonders interessanten steuerlichen Neuerungen sollen hier im Blickpunkt stehen.
A. Aktuelle Tarife im Überblick
B. Halbjahres-AfA und Jahres-AfA
C. Degressive AfA für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude
D. Gleichmäßige Verteilung des Erhaltungsaufwandes
E. Senkung der Eigenheimzulage
F. Weitere Neuerungen im Überblick
G. Gefahr der Gewerbesteuer vorerst gebannt
A. Zunächst die aktuellen Tarife im Überblick:
Zum 1.1.2004 erfolgen:
- - die Anhebung des Grundfreibetrag auf 7.664,- EUR
- - die Absenkung des Spitzensteuersatzes auf 45 % (VZ 2005: 42 %)
- - die Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 16 % (VZ 2005: 15 %)
Diese günstigeren Tarife wurden allerdings durch eine Vielzahl von Kürzungen gegenfinanziert. Einige mit Blick auf Ärzte wesentliche Änderungen seien hier kurz skizziert.
B. Halbjahres-AfA und Jahres-AfA Für nach dem 31.12.2003 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter ist die sog. Halbjahres-AfA weggefallen. Bisher wurde aus Vereinfachungsgründen bei Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts die volle lineare oder degressive Jahres-AfA in der ersten Jahreshälfte und die halbe Jahres-AfA bei Anschaffung oder Herstellung in der 2. Jahreshälfte gewährt. Künftig wird AfA für volle Monate vor dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nicht berücksichtigt.
C. Degressive AfA für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude Die degressive AfA für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude wird abermals abgesenkt. Für Gebäude, die auf Grund eines nach dem 31.12.2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach diesem Datum rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags angeschafft worden sind, können künftig folgende Sätze abgeschrieben werden:
10 Jahre (Anschaffungs-/Herstellungsjahr und die 9 folgenden) |
4,00 v.H. |
| 8 Jahre |
2,50 v.H. |
| 32 Jahre |
1,25 v.H. |
D. Gleichmäßige Verteilung des Erhaltungsaufwandes Größerer Erhaltungsaufwand, der nach dem 31.12.2003 entsteht, kann bei Wohngebäuden auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden (§ 82 b EStDV).
E. Senkung der Eigenheimzulage Die Eigenheimzulage wurde gesenkt. Wird der Bauantrag im Fall der Herstellung eines selbstgenutzten Objekt nach dem 31.12.2003 gestellt bzw. im Anschaffungsfall der notarielle Kaufvertrag nach dem Jahreswechsel geschlossen, so gelten die folgenden Grundsätze:
Der Förderungsgrundbetrag beträgt einheitlich für Alt- und Neubauten 1 v.H. (bisher 5 v.H. für Neubauten bzw. 2,5 v.H. Altbauten) der Bemessungsgrundlage, max. jährlich 1.250,- EUR (bisher 2.556,- EUR bzw. 1.278,- EUR). Die Kinderzulage wurde von 767,- EUR auf 800,- EUR erhöht. Wichtig ist, dass bei der Einkunftsgrenze nicht mehr auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern auf die Summe der positiven Einkünfte abgestellt wird. Damit werden ausgleichsfähige Verluste nicht mehr mindernd berücksichtigt. Zugleich werden die auf das Erstjahr und Vorjahr bezogenen Grenzen für Alleinstehende auf 70.000,- EUR (bisher 81807,-) und für zusammenveranlagte Ehegatten auf 140.000,- EUR (bisher 163.614,- EUR) abgesenkt. Für jedes berücksichtigte Kind erhöht sich der Betrag um 30.000,- EUR.
F. Weitere Neuerungen im Überblick:
Die Entfernungspauschale beträgt ab 2004 nur noch 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Der Sparerfreibetrag wurde auf 1.370,- EUR (bisher 1.550,- EUR) bzw. für Ehegatten 2740,- EUR ( bisher 3100,- EUR) gesenkt. Der Sonderausgabenabzug für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitalversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr.2 b Doppelbuchstabe cc und dd ist fortan auf 88 v.H. der Beiträge beschränkt. Geschenke sind pro Empfänger/Jahr bis 35,- EUR (bisher 40,- EUR) als Betriebsausgaben absetzbar. Bewirtungsaufwendungen sind künftig nur noch zu 70 v.H. (bisher 80 v.H.) als Betriebsausgaben abzugsfähig.
G. Gefahr der Gewerbesteuer vorerst gebannt
Eine gute Nachricht zum Schluss. Von dem Vorhaben, die Gewerbesteuer durch die Einführung einer "Gemeindewirtschaftssteuer" - unter Einbeziehung von Freiberuflern wie u.a. Ärzten - zu ersetzen, ist der Gesetzgeber zumindest vorerst abgerückt. In diesem Zusammenhang stimmt das Urteil des BFH v. 18.9.2003 - X R 2 /00 (BFH/NV 2004, S. 141-145) optimistisch, in dem dieser die Gewerbesteuer in der jetzigen Form als verfassungsgemäß und als mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ansieht. Insbesondere hat der BFH einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Nichteinbeziehung von Freiberuflern negiert. Ein solcher Verstoß soll schon ausscheiden, da das Grundgesetz die Gewerbesteuer ausdrücklich erwähnt. Angesichts dessen ist die Gefahr der Ausweitung der Gewerbesteuer auf Ärzte zumindest vorerst abgewendet.
Die vorangegangenen Informationen wurden dem IWP-Newsletter vom 10.2.2004 entnommen.
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