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  Internet und Zahnarzt: Was sagt die Rechtsprechung?  
Internet
Von Rechtsanwalt Dipl.-Betriebswirt Theo Sander

Selbstdarstellungen von Zahnärzten auf einer Homepage im Internet stehen seit längerem im Focus der Gerichte. Bekannt geworden ist diese Thematik vor allem durch den Trierer Zahnarzt Dr. Vorbeck. Dieser hatte als einer der ersten Zahnärzte eine Selbstdarstellung bereits 1996 in das Internet gestellt. In dem sich daran anschließenden Rechtsstreit kam man vor dem LG Trier letztlich zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Vorstellung der Praxis mit Namen, Anschrift, Telefonnummer, Sprechstundenzeiten, Emailanschrift in grafisch ansprechender Form
  • Lageplan mit Hinweisen auf Parkplätze und öffentlichen Personennahverkehr
  • Fotos vom Praxisteam
  • Darlegungen zu zahnmedizinischen Fragen und zur allgemeinen Zahnhygiene

Hintergrund dieses Streites war die damalig Berufsordnung der Zahnärzte. Nach dieser ist es dem Zahnarzt inzwischen gestattet in öffentlich abrufbarer Form Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetze einzustellen, die Gestaltung und die Inhalte dürfen dem zahnärztlichen Berufsbild aber nicht zuwiderlaufen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es einen Unterschied gebe zwischen angemessener Information der Patienten und einer unzulässigen werbenden Herausstellung und anpreisenden Darstellung.
Häufig fallen in diesem Zusammenhang auch Begrifflichkeiten wie "unseriös, vergleichend, täuschend, anpreisend oder primär auf einen Werbeeffekt abzielend".

Rechtsprechung uneinheitlich

Dass eine Grenzziehung hierbei nicht einfach ist, dürfte auf der Hand liegen. Dies belegen auch einige Urteile aus der jüngsten Vergangenheit, die jedoch widersprüchliche Ergebnisse lieferten.
Bereits im Jahre 1996 hatte das Oberlandesgericht Koblenz (AZ.: 6 U 1450/96) sich mit dem Fall eines Zahnarztes zu befassen, welcher auf seiner Homepage unter anderem Dienstleistungen wie Mundhygiene, Status mit Intensivmotivation, lokale Fluoridierung aller Zähne, Fissurenversiegelung und Air-Flow-Behandlung nebst Preisangabe auflistete.
Diese Darstellung untersagte das Gericht. Auch die Verwendung der Begriffe Kieferorthopädie, Implantate, Parodontitis und Amalgam rügte das Gericht zumindest für den Fall, dass wegen der Kürze der damit verbundenen Informationen keinem tatsächlichen Informationsbedürfnis entsprochen würde, sondern die Werbung eindeutig im Vordergrund lag.

Positiver im Sinne der Zahnärzteschaft entschied das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (AZ: 38 0 90/00) vom 13.10.2000. Hier hatte die Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärzte verklagt, welche über einen Arztsuch-Service im Internet eine Internetseite betrieben hatten, die neben Adressenangaben eine Rubrik "Schwerpunkte" enthielt. Dort fand sich die Aufstellung, die unter anderem Hinweise auf

  • Bleichen der Zähne,
  • Chirurgie,
  • Implantologie,
  • Implantologie zertifiziert BDIZ,
  • Knochenaufbau,
  • Parodontosebehandlung,
  • Veneers,
  • Vorbeugung,
  • Zahnersatz
  • und ästhetische Zahnmedizin
enthielt.

Die Zahnärztekammer hielt diese Angaben für wettbewerbsrechtlich unzulässig, da gegen die Berufsordnung für Zahnärzte verstoßen worden sei. Ziel der Kläger war es, eine Unterlassungsverpflichtung zu Lasten der Zahnärzte zu erreichen.

Interessengerechte und sachangemessene Information

Das Gericht folgte diesem Ansinnen nicht, da in den Zusatzangaben kein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß zu erblicken sei und keine berufswidrige Werbung, sondern eine interessengerechte und sachangemessene Information vorliege. Eine solche sei durch die Berufsordnung nicht ausgeschlossen. Die unter der Rubrik "Schwerpunkte" aufgeführten Aspekte seien nichts anderes als die Tätigkeitsbereiche der beklagten Zahnärzte. Solche Schwerpunkte zu erfahren liege im Interesse der Patienten. Hierdurch erfahren diese neben der theoretischen Qualifikation auch etwas über die praktischen Erfahrungen und das schwerpunktmäßige Tätigwerden des Zahnarztes. Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich hierbei um bloße Stichworte, denen jeder anpreisende Charakter fehlte.

Das Gericht nahm hierbei dankenswerterweise den Gedanken eines aktuellen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes auf. Dieses hatte nämlich festgestellt, dass das ärztliche Werbeverbot verfassungskonform auszulegen sei. Es sei nur eine berufswidrige Werbung unzulässig, mithin eine solche, die über die interessengerechte und sachangemessene Information hinausginge. Wert legte das BverfG allerdings auf die Überprüfbarkeit der Angaben, insbesondere der Leistungsangebote und Schwerpunkte. Dies muss dann selbstverständlich auch für Internet-Informationen gelten.

Auch ein Blick auf die Ärzteschaft ist interessant, hier urteilte im Jahre 2000 das OLG Koblenz (Az.: 4 U 192/00), dass ein Allgemeinmediziner, der im Internet für eine von ihm praktizierte "Sauerstoff-Ionen-Mehrschritt-Therapie" warb, nicht gegen das ärztliche Werbeverbot verstoße.

Konservative OLG-Entscheidung aus Köln

Die im Bereich: Internet und Zahnarzt wohl neueste - leider sehr konservative- Entscheidung stammt vom Oberlandesgericht Köln aus dem Jahre 2001 (Az.: 6 U 127/00). Hier hatte ein Zahnarzt als Schwerpunkte angegeben:

  • Zahn-Implantologie: Knochenaufbau, Implantation, Zahnprothetik
  • Kieferchirurgie: Wurzelspitzenresektion, Weißheitszahnentfernung
  • Parodontologie: Chirurgische Zahnerhaltung, Gewebe- und Knochenregeneration
  • Ästhetische Zahnmedizin: Veneers, Bleaching, Aesthetic Forming and Contouring, Geweberegeneration
  • Prophylaxe: Professionelle Zahnreinigung, Mundhygiene
  • Hochwertiger Zahnersatz: Inlays, Onlays, Kronen, implantatgestützte Einzelkronen
  • Moderne Diagnostik: Einzelkronen, digitale computergestützte Gewebevermessung, intraorale Videoaufzeichnung.

Reklamehafte Anpreisungen

Im Weiteren hatte der Zahnarzt einige persönliche Daten über Studien- und Fortbildungsaufenthalte im Ausland, Fortbildungs-, Referenten- und Publikationstätigkeit nebst Zertifizierung ausgeführt. Anders als das zuvor zitierte Landgericht Köln kam dieses Gericht zu dem Ergebnis, es liege nämlich ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und zahnärztliches Berufsrecht vor. Es liege eine Werbung vor, die berufswidrig sei, da mit den Angaben lediglich die Aufmerksamkeit des interessierten Publikums erregt werden solle. Dies sei im Rahmen reklamehafter Anpreisung geschehen mit dem rein pekuniären Ziel, Patienten zu gewinnen.

Sinngemäß führte das Gericht aus, dass die Aufzählung der Schwerpunkte gepaart mit dem persönlichen Werdegang des Zahnarztes, der sich praktisch in allen Bereichen der Zahnmedizin spezialisiert hat, reklamehafte Züge aufweise. Hervorgehoben wurde vom Gericht insbesondere der anpreisende Hinweis auf zahlreiche Studien und Fortbildungsinhalte in den USA, ständige Weiterbildung und Referententätigkeit im In- und Ausland sowie die Information, man nehme selbst Zertifizierungen zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie vor.

Widersprüche bleiben

Maßstab bleibt also die "Sachlichkeit der Information". Wenn Zahnärzte sich heute im Internet präsentieren wollen, so müssen sie mit der zum Teil widersprüchlichen Interpretation der Begrifflichkeiten leben. Ein Feld, auf dem die Juristen sicherlich noch einige Arbeit zu erledigen haben.

Von Rechtsanwalt Dipl.-Betriebswirt Theo Sander
für www.Degussa-Dental.de (Rubrik: Beratung),
Januar 2002

 


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