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Von Prof. Dr. Vlado Bicanski
Betriebseinnahmen sind die Einnahmen, die durch die gewerbliche Tätigkeit des Zahntechnikers veranlasst sind. Drei Prüffelder des Finanzamts sind dabei zu unterscheiden:
Honorare
Honorare, die der Zahntechniker für seine Leistungen erhält, sind selbstverständlich Betriebseinnahmen. Sie sind in der Gewinnermittlung nicht erst zu erfassen, wenn sie dem Auftraggeber in Rechnung gestellt oder tatsächlich vom Zahntechniker vereinnahmt werden, sondern bereits dann, wenn der Vergütungsanspruch entstanden ist, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht worden ist. Vorschüsse/Anzahlungen sind gewinneutral zu behandeln.
Natural- / Sachleistungen
Betriebseinnahmen müssen nicht in Geld, sie können auch in Naturalien bzw. Sachleistungen bestehen. Diese sind mit dem üblichen Preis gewinnerhöhend anzusetzen. Dazu zwei Beispiele:
- Aus Anlass der Präsentation neuer Labortechnik wird ein Zahntechniker von dem Hersteller-Unternehmen mit seinem Ehepartner zu einer touristisch reizvollen Fernreise eingeladen.
- Ein Lieferant wendet dem Zahntechniker zum 25-jährigen Betriebsjubiläum Goldmünzen zu.
Nebeneinnahmen
Einnahmen aus Nebentätigkeiten des Zahntechnikers (z. B. Gutachtenerstellung) sind Betriebseinnahmen, soweit sie einen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb aufweisen. Nebeneinnahmen entstehen auch bei der Überführung betrieblicher Wirtschaftsgüter (z. B. Pkw, Einrichtungsgegenstände) in den Privatbereich bzw. beim Verkauf dieser Güter direkt aus dem Unternehmen.
Betriebseinnahmen entstehen auch beim Verkauf von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (etwa: Verkauf gebrauchter Labor- oder Büroausstattung oder des zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw) sowie Erlöse aus dem Verkauf von Edelmetallabfällen an Scheideanstalten. Die Veräußerung kann dabei auch im "Tauschwege" erfolgen, so dass Sachleistungen als Nebeneinnahmen anfallen. Erhält etwa ein Zahntechniker von einer Scheideanstalt als Gegenleistung für die Überlassung von Altgold aus dem Betrieb neues Feingoldband, das im Betrieb keine Verwendung finden kann, so ist der Wert des Feingoldes gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Prof. Dr. Vlado Bicanski für www.Degussa-Dental.de, Januar 2001
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